Sachstand Baumschutzsatzung

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Vorgangstyp

Sachstand

Unterzeichner

FW|FÜR Fraktion

Veröffentlicht

23. Oktober 2019

Anfrage:

  1. Wie hat sich die Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Karlsruhe bewährt?
  2. Ist ein Verwaltungsmehraufwand vorhanden und kann dieser beziffert werden?
  3. Sind dadurch Hemmnisse in der Bauplanung eingetreten und wenn ja, welche?

Begründung:

In Karlsruhe sind mit der Baumschutzsatzung von 1996 alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80cm und einer Höhe von einem Meter über den Erdboden unter Schutz gestellt. Zurzeit ist das Thema Bäume, ihre zentrale Funktion für das Klima, sowie die Begrünung der Stadt ein wichtiges Thema. Die FW|FÜR Fraktion möchte mit dieser Anfrage einen aktuellen Sachstand und die Errungenschaften durch die Baumschutzsatzung als auch die Aufwendungen für den Schutz der Bäume in Erfahrung bringen. Auch die Rolle der Baumschutzsatzung in Zusammenhang mit Bauplanungen sind von Interesse für eine wachsende, grüne Stadt.

 

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Anfrage wurde im Gemeinderat behandelt

Die Anfrage wurde in der Sitzung am 10. Dezember 2019 beantwortet.

Wie hat sich die Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Karlsruhe bewährt?
Die Karlsruher Baumschutzsatzung hat sich für den Schutz der Bäume bewährt. Zahlreiche Bäume, darunter auch prägende Exemplare, konnten durch die Satzung geschützt werden. Die große Anzahl an eingehenden Anträgen zeigt, dass die Baumschutzsatzung wichtig und der Bevölkerung in weiten Teilen bekannt ist. Nichtsdestotrotz kommt es immer wieder zu Verstö- ßen gegen die Satzung, wenn ohne Antrag in den zu schützenden Baumbestand stark einge- griffen wird. In solchen Fällen leitet das Gartenbauamt eine Ordnungswidrigkeit ein. Ökologi- sche Eingriffe müssen zudem ausgeglichen werden. Des Weiteren lassen sich immer mehr Bür- gerinnen und Bürger zu ihren Bäumen beraten, da die Eigentümerin/der Eigentümer nach dem BGB verpflichtet ist, für die Verkehrssicherheit der Bäume Sorge zu tragen, sodass keine Gefah- ren für Personen oder Sachen ausgehen.
Ist ein Verwaltungsmehraufwand vorhanden und kann dieser beziffert werden?
Insgesamt waren im Jahr 2018 circa 4.170 Stunden für Umsetzung und Vollzug der Baum- schutzsatzung erforderlich. Hinzu kommen regelmäßige fachliche und rechtliche Weiterbildun- gen der Mitarbeitenden, damit diese haftungs- und strafrechtlich abgesichert sind.
Sind dadurch Hemmnisse in der Bauplanung eingetreten und wenn ja, welche?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da es immer auf die rechtlichen Rahmen- bedingungen ankommt, unter denen gebaut werden soll.
In den Gebieten, in denen die Bebauung nach Art und Maß der Umgebung zu beurteilen ist, kann die Baumschutzsatzung nur modifizierend wirken und tritt in der Regel hinter das Bau- recht zurück. Ein Bauherr kann durch die Baumschutzsatzung nicht schlechter gestellt werden, als es die Prägung seiner Umgebung vorgibt. Umplanungen können verlangt werden, wenn der/die Bauherr/in dadurch nicht in seinen Baurechten beschnitten wird. Geringfügige Ände- rungen, um einen langfristig erhaltenswerten Baum zu erhalten, können verlangt werden, wenn keine größeren wirtschaftlichen Einschränkungen damit verbunden sind.
Die Baumschutzsatzung gibt es seit 1980. Bei Bebauungsplänen, die davor in Kraft getreten sind, ist der Sachverhalt oft ähnlich wie bei Gebieten ohne Bebauungsplan. Unter bauplanungs- rechtlich nicht eindeutigen Rahmenbedingungen ist daher jede Entscheidung eine Einzelfallent- scheidung nach Abwägung einer komplexen Prüfkette.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der Baumschutz unter Beachtung der ortsbildge- staltenden, artenschutzrechtlichen und klimatischen Bedeutung von Bäumen ein Belang von mehreren, der gegen andere zu berücksichtigende Belange abzuwägen ist. Wenn infolge dieser Abwägung in einem Bebauungsplan ein Baum als Erhaltungsgebot festgesetzt ist, genießt dieser Baum vorrangig Schutz. Unter solchen Rahmenbedingen gelingt es daher leichter, einen geschützten Baum außerhalb der bebaubaren und ausnutzbaren Bereiche zu erhalten.

Über die Baumschutzsatzung und die baumschutzrechtlichen Entscheidung wurde im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 18. Juli 2018 berichtet.

Bei Bedarf kann ein solcher Bericht in einer der nächsten Ausschusssitzungen in aktualisierter
Form erneut auf die Tagesordnung genommen werden.