Anfrage:
- Wie hat sich die Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Karlsruhe bewährt?
- Ist ein Verwaltungsmehraufwand vorhanden und kann dieser beziffert werden?
- Sind dadurch Hemmnisse in der Bauplanung eingetreten und wenn ja, welche?
Begründung:
In Karlsruhe sind mit der Baumschutzsatzung von 1996 alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80cm und einer Höhe von einem Meter über den Erdboden unter Schutz gestellt. Zurzeit ist das Thema Bäume, ihre zentrale Funktion für das Klima, sowie die Begrünung der Stadt ein wichtiges Thema. Die FW|FÜR Fraktion möchte mit dieser Anfrage einen aktuellen Sachstand und die Errungenschaften durch die Baumschutzsatzung als auch die Aufwendungen für den Schutz der Bäume in Erfahrung bringen. Auch die Rolle der Baumschutzsatzung in Zusammenhang mit Bauplanungen sind von Interesse für eine wachsende, grüne Stadt.
Anfrage wurde im Gemeinderat behandelt
Die Anfrage wurde in der Sitzung am 10. Dezember 2019 beantwortet.
Wie hat sich die Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Karlsruhe bewährt?
Ist ein Verwaltungsmehraufwand vorhanden und kann dieser beziffert werden?
Sind dadurch Hemmnisse in der Bauplanung eingetreten und wenn ja, welche?
In den Gebieten, in denen die Bebauung nach Art und Maß der Umgebung zu beurteilen ist, kann die Baumschutzsatzung nur modifizierend wirken und tritt in der Regel hinter das Bau- recht zurück. Ein Bauherr kann durch die Baumschutzsatzung nicht schlechter gestellt werden, als es die Prägung seiner Umgebung vorgibt. Umplanungen können verlangt werden, wenn der/die Bauherr/in dadurch nicht in seinen Baurechten beschnitten wird. Geringfügige Ände- rungen, um einen langfristig erhaltenswerten Baum zu erhalten, können verlangt werden, wenn keine größeren wirtschaftlichen Einschränkungen damit verbunden sind.
Die Baumschutzsatzung gibt es seit 1980. Bei Bebauungsplänen, die davor in Kraft getreten sind, ist der Sachverhalt oft ähnlich wie bei Gebieten ohne Bebauungsplan. Unter bauplanungs- rechtlich nicht eindeutigen Rahmenbedingungen ist daher jede Entscheidung eine Einzelfallent- scheidung nach Abwägung einer komplexen Prüfkette.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der Baumschutz unter Beachtung der ortsbildge- staltenden, artenschutzrechtlichen und klimatischen Bedeutung von Bäumen ein Belang von mehreren, der gegen andere zu berücksichtigende Belange abzuwägen ist. Wenn infolge dieser Abwägung in einem Bebauungsplan ein Baum als Erhaltungsgebot festgesetzt ist, genießt dieser Baum vorrangig Schutz. Unter solchen Rahmenbedingen gelingt es daher leichter, einen geschützten Baum außerhalb der bebaubaren und ausnutzbaren Bereiche zu erhalten.
Über die Baumschutzsatzung und die baumschutzrechtlichen Entscheidung wurde im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 18. Juli 2018 berichtet.
Bei Bedarf kann ein solcher Bericht in einer der nächsten Ausschusssitzungen in aktualisierter
Form erneut auf die Tagesordnung genommen werden.