Interfraktioneller Änderungsantrag TOP18:
In den Gestaltungsgrundsätzen wird auf Seite 5 unter “Technische Bauteile” im Satz “Solar- und Photovoltaik-Anlagen…” der Satzteil “nicht vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren” gestrichen.
Begründung:
Durch diese Änderung soll es weiterhin möglich bleiben, auch in den dörflich geprägten Gebie- ten von Karlsruhe Solar- und Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern anzubringen, ohne Unter- schied dabei, ob dieser Dachteil von einer Straße aus sichtbar ist oder nicht. Denn Solar- und Photovoltaikanlagen gehören heute zu einem normalen Straßenbild.
Bei den denkmalgeschützten Häusern sind diese Anlagen ohnehin verboten. Alle anderen Dä- cher werden dringend gebraucht, um als Maßnahme gegen die Klimakatastrophe möglichst viel erneuerbare Energie zu produzieren.
Die solar-thermische Nutzung ist nur vor Ort möglich, weil das Warmwasser nicht über längere Entfernung transportiert werden kann. Photovoltaik wäre auch auf fremden Dächern mit einem Beteiligungsmodell möglich. Aber es sollte trotzdem niemandem verboten werden, eine Photo- voltaik-Anlage auf das eigene Haus zu setzen und diesen Strom direkt zu nutzen. Das anspre- chende Aussehen gewährleisten die Vorgaben zu Abstand, Neigung und Einheitlichkeit der An- lage.
Es reicht nicht aus, nur Ausnahmen von einem Verbot zuzulassen, wie in der Vorlage vorgese- hen, weil damit eine zu hohe Hürde für die Antragstellung geschaffen wird und völlig unklar ist, welcher Art die Ausnahmen sein werden.
Der Unterschied zur Gestaltungssatzung Durlach besteht darin, dass dort ohnehin ein großer Teil des Gebiets unter Denkmalschutz steht und somit auch ohne die Satzungsregelung kaum Solaranlagen möglich wären.